Swissness in der Uhrenindustrie

Der Begriff Swissness ist ein zum Ende der 1990er Jahre in der Schweiz aufgekommener scheinanglizistischer Neologismus. Der Modebegriff postuliert die Dachmarkenstrategie, die Schweiz wirtschaftlich als trendige Marke zu positionieren. – Erfahren Sie, wie das "Schweizer Uhrwerk" gesetzlich geschützt ist und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um einen Zeitmesser als Schweizer Uhr deklarieren zu dürfen.

Alles zur Swissness in der Uhrenindustrie

Definition der Schweizer Uhr

Eine Uhr ist als Schweizer Uhr anzusehen, wenn

  1. die technische Entwicklung wie folgt in der Schweiz vorgenommen wird:
    1. für ausschliesslich mechanische Uhren: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau der Uhr als Ganze,
    2. für nicht ausschliesslich mechanische Uhren: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau der Uhr als Ganze sowie die Konzeption der gedruckten Schaltungen, der Anzeige und der Software;
  2. ihr Werk schweizerisch ist;
  3. ihr Werk in der Schweiz eingeschalt wird und
  4. der Hersteller ihre Endkontrolle in der Schweiz durchführt und
  5. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.

Verordnung "Swiss Made" 2017

Nicht in der Schweiz verfügbare Materialien

Der Verband der Schweizer Uhrenindustrie FH veröffentlicht eine Aufstellung der in der Schweiz nicht verfügbaren Materialien und führt diese laufend nach. Entsprechend den Einträgen auf dieser Liste darf ein Uhrenhersteller davon ausgehen, dass er die Kosten der im Ausland bezogenen Materialien im Ausmass der angegebenen ungenügenden Verfügbarkeit von der Berechnung der Herstellungskosten ausschliessen kann.

NICHT VERFÜGBARE MATERIALIEN

Definition des Schweizer Uhrwerks

Ein Uhrwerk ist als schweizerisch anzusehen, wenn

  1. seine technische Entwicklung wie folgt in der Schweiz vorgenommen wird:
    1. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau des Uhrwerks als Ganzes,
    2. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau des Uhrwerks als Ganzes sowie die Konzeption der gedruckten Schaltungen, der Anzeige und der Software;
  2. es in der Schweiz zusammengesetzt wird;
  3. es durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert wird;
  4. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen; 
  5. und die Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation ohne Berücksichtigung der Kosten für das Zusammensetzen mindestens 50 Prozent des Wertes aller Bestandteile ausmachen.

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