Erfolgreiche Zusammenarbeit mit Lieferanten und Partnern

Für unsere laufenden und künftigen Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschliesslich folgende Allgemeine Einkaufsbedingungen. – Geschäftsbedingungen von Lieferanten und Partnern werden nur akzeptiert, wenn die Ronda AG diesen schriftlich zustimmt.

Einkaufsbedingungen der Ronda AG

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ronda AG

Akzeptanz

Durch die Annahme unserer Bestellung anerkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu anderslautenden Bedingungen des Lieferanten sind diese ungültig.

Gültigkeit

Nur schriftliche Bestellungen haben Gültigkeit. Mündliche Aufträge, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind von uns schriftlich zu bestätigen.

Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant unsere Bestellung unter Einbezug unserer unveränderten Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt hat. Die Auftragsbestätigung ist uns innerhalb von 10 Tagen rechtsgültig unterzeichnet zuzustellen. Das Ausbleiben der Auftraglbestätigung gilt als Annahme unserer Bestellung und unserer Einkaufsbedingungen.

Preise

Die angegebenen Preise sind Festpreise. Preisänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bei Auftragserteilung ohne Preis oder mit Richtpreis behaftän wir uns die Preisgenehmigung nach Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung vor.

Lieferung

Die Lieferung muss auf das vereinbarte Datum am Bestimmungsort eintreffen. Voraussehbare Verspätungen sind uns sofort zu melden, lst der Lieferant in Verzug, können wir auf der vollständigen Lieferung bestehen oder ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurücktreten. lm Weiteren können wir die Annahme dieser und späterer Lieferungen verweigern. Mehrkosten und Transportverteuerungen, die auf Lieferverzögerungen zurückzuführen sind (bspw. Eilsendungen, Extrafahrten, Express, Luftfracht etc.), sind vom Lieferanten zu übernehmen.

Verpackung und Transport

Wenn nichts vereinbart ist, erfolgen Verpackung und Transport zum Bestimmungsort durch den Lieferanten und auf dessen Rechnung und Gefahr. Nutzen und Gefahr gehen nach Annahme der Ware auf Ronda über. Verrechnete Verpackung können wir gegen Gutschrift retournieren.

Lieferdokumente

Jeder Sendung muss ein Lieferschein mit Kopie oder die Originalrechnung mit zwei Kopien (wovon eine als Lieferschein) beigelegt werden. Der Lieferschein enthält die Lieferantennummer, unsere Bestell- und Positionsnummer, das Lieferdatum und die Umsatzsteuer-Nummer des Lieferanten, sowie unsere Plan- inklusive lndexnummer (Artikelnummer). Teil- und Restsendungen sind auf den Versandpapieren und Fakiuren als solche zu bezeichnen. Falls die Begleitpapiere fehlen oder unvollständig sind, können wir die Annahme bis zu deren Eintreffen verweigern.

Spezifikationen

Die auf den Zeichnungen und in den Spezifikationen angegebenen Materialien, Masse, Toleranzen und Oberflächenbeschaffenheiten sind verbindlich und werden vom Lieferanten vollumfänglich akzeptiert. Bei nicht vertragsmässiger Lieferung können wir die Annahme verweigern; somit die Lieferung ganz oder teilweise zu Lasten des Lieferanten zurücksenden. Wir können die Abweichung auf Kosten des Lieferanten auch selbst beheben oder beheben lassen.
Vorbehalten bleiben unsere Ansprüche auf Schadenersatz. Sollten aus dieser Situation für uns terminliche Schwierigkeiten entstehen, kommen die unter «Lieferung» erwähnten Einkaufsbedingungen zur Anwendung.
Die eingehende Ware wird von uns so schnell wie möglich geprüft und Mängel werden gerügt. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Mängelrügen.

Haftung

Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferungen und ihre Verwertung durch uns keine Patent-, Marken-, Muster-, Modell- und Urheberechte sowie die Rechte Dritter und keine gesetzlichen Bestimmungen verletzen. Alle dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Dokumente, Materialien, Informationen und Muster dürfen nur zur Herstellung und Lieferung unserer Ware verwendet werden. Sie sind unser Eigentum und müssen mit der notwendigen Sorgfalt benutzt werden. Drittpersonen sollten möglichst keinen Einblick nehmen können. Für Schäden, die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen, haftet der Lieferant vollumfänglich.

Unterlieferanten

Ganze oder teilweise Weitervergabe unserer Bestellungen an Unterlieferanten ist nur mit unserer vorgängigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Unsere allfällige Zustimmung ändert an der alleinigen Verantwortung des Lieferanten uns gegenüber nichts.

Qualitätsprüfung

Der Lieferant verpflichtet sich, die angelieferten Produkte vorher gemäss AQL-Vorgbe zu kontrollieren und ausschliesslich einwandfreie Ware zu liefern. Jeder Sendung (Rohmaterial und Fournituren) ist ein Prüfprotokoll beizulegen.

Veränderungen am angelieferten Produkt oder am Produktionsprozess

a. Der Wechsel eines Unterlieferanten, bspw. für Rohmaterial, ist uns sofort zu melden und darf nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung erfolgen.
b. Die Veränderung des uns angelieferten Produktes in irgendeiner Art (Materialwahl, Materialzusammensetzung, notwendige Weiterverarbeitung bei Ronda usw.), ist in jedem Fall vorgängig mit Ronda schriftlich abzuklären und muss von Ronda schriftlich genehmigt werden. Dies beinhaltet ausdrücklich auch Fälle, wo Folgeoperationen bei Ronda beeinträchtigt werden können. Vorbehalten bleiben unsere Ansprüche auf Schadenersatz.
c. Die Veränderung eines Produktionsprozesses, der die Beschaffenheit/Eigenschaften oder die Qualität des durch den Lieferanten angelieferten Produkts in irgendeiner Art und Weise verändern kann, muss auch vorgängig mit Ronda schriftlich abgeklärt und von Ronda schriftlich genehmigt werden.

REACH / ROHS / Dodd Frank Act

d. Der Lieferant garantiert, seinen Verpflichtungen gem. EU-Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung) vollumfänglich nachzukommen. Sämtliche REACH-relevanten Sachverhalte sind Ronda umgehend nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
e. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche an Ronda gelieferten oder zu liefernden Erzeugnisse RoHS-konform sind, also der EU-Richtlinie für die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe entsprechen.
f. Der Lieferant erbringt aufgrund der "Conflict Minerale Rule" des amerikanischen "Dodd-Frank Acts" den Nachweis über den Einsatz von sogenannten Konfliktrohstoffen in seinen Produkten.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für den Lieferanten ist der von uns angegebene Bestimmungsort.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist in CH-4415 Lausen. Massgebend ist schweizerisches Recht.

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